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Kassensicherungsverordnung – Warum sie notwendig ist und wen sie betrifft

Die KassenSichV des Finanzministeriums schreibt verbindliche Standards vor, um Steuerbetrug und Manipulationen an Registrierkassen zu verhindern. Jedes Unternehmen mit einem elektronischen Kassensystem ist davon betroffen. Was Unternehmen jetzt beachten müssen und wie sie umstellen.

Die KassenSichV vom 26.09.2017 basiert auf dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (GoBD) vom 16.12.2016. Damit einher geht die Belegausgabepflicht (auch: Bonpflicht)

Ab wann gilt die KassensichV?

Ab dem 30.09.2020 müssen in Deutschland alle Registrierkassen mit einer sogenannten Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet sein.

Diese Sicherheitseinrichtung speichert die Transaktionen der Kasse auf einem internen Speicher und liefert einen Code zurück an die Kasse. Dieser Code ist auf jeden Verkaufsbeleg zu drucken.

Die Daten werden in einem unveränderbaren Protokoll gespeichert, das für das Finanzamt exportierbar sein muss.

Was müssen Unternehmen jetzt beachten?

  • Technische Sicherheitseinrichtung (TSE)
    Die in der Verordnung vorgeschriebene Sicherheitseinrichtung ist für die Erstellung der Signatur und die Speicherung des Journals zuständig. Diese Sicherheitseinrichtung muss als zusätzliche Hardware gekauft werden.
  • Anmeldung beim Finanzamt
    Jede Kasse muss eine Seriennummer haben. Mit dieser Seriennummer muss die Registrierkasse ab dem 30.09.2020 bei der Inbetriebnahme beim Finanzamt angemeldet werden.
  • Belegausgabepflicht
    Im Rahmen der Kassensicherungsverordnung wird eine Belegausgabepflicht eingeführt. Der Beleg kann laut den Bestimmungen der KassenSichV in Papierform oder auch elektronisch in einem standardisierten Datenformat zur Verfügung gestellt werden.

    Ein Beleg muss zum Beispiel enthalten:
    1. Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
    2. Datum der Beleg-Ausstellung und Zeitpunkt
    3. Menge und Art der gelieferten Gegenstände
    4. Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems
    5. Transaktionsnummer
  • Datenspeicher
    Die abgesicherten Daten müssen zu jedem Zeitpunkt für das Finanzamt zum Export zur Verfügung stehen. Ob die Daten lokal oder extern abgespeichert werden, ist abhängig von der gekauften TSE-Hardware.
  • DSFinV-K Export
    DSFinV-K ist die digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme. Dies ist die Taxonomie, nach der die Transaktionsdaten der Kassen und Aufzeichnungssysteme einheitlich gespeichert werden müssen.

Haben Sie FIS/cash im Einsatz?

Sie sind FIS/cash Kunde und fragen sich, inwiefern sich die KassenSichV auf den Einsatz des Produktes auswirkt? Was Sie als FIS/cash Kunde jetzt beachten müssen, lesen Sie in unseren Support-News zur KassenSichV.

Digitale Lösungen unterstützen bei gesetzlichen Pflichten

Eine entsprechende Lösung kann bei der Einhaltung gesetzlicher Standards der KassenSichV unterstützen, wie beispielsweise bei der Barverkaufsabwicklung. Damit ist es möglich, Kassiervorgänge bei der Auftragsbearbeitung zahlartengerecht zu erfassen. Alle Folgebelege werden automatisch ausgelöst, sodass modulübergreifend alle notwendigen Informationen zur Verfügung stehen.

In Bezug auf die Kassensicherungsverordnung wird eine Schnittstelle zu einer Middleware-Lösung geliefert. Diese ist in der Lage, etliche TSE-Anbieter ohne Programmierungsaufwand anzubinden. So sind alle TSEs pro Vorgang an das ERP-System angebunden, wie zum Beispiel bei der Erstellung von Anzahlungsbelegen, Fakturen, Gutscheinen sowie Gut- oder Lastschriften.

Auch das komplexe Kassenprotokoll DSFinV-K kann pro Vorgang im SAP-System abgelegt werden. Ebenso wie TAR-Files. Für externe Prüfungen durch das Finanzamt können diese ausgetrennt werden. Weiterhin können Formular-Anpassungen der Barverkaufsbelege einfach selbst umgesetzt werden, wie zum Beispiel QR-Codes oder Zeitstempel.

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